Leserbrief von Dr. Gisela Volck
Hier liegt ein guter, notwendiger Beitrag vor. Dennoch möchte ich mich mit einigen Bemerkungen und einer Verdeutlichung zu Punkt 2 und 3 einmischen: Die Bezeichnung „anerkannter Asylbewerber“ ist im Gesetz nicht zu finden. Wird der Asylantrag anerkannt, ist der entsprechende Mensch ein Asylberechtigter. Ein Asylberechtigter wird wie ein Inländer (Genferkonvention) behandelt, er erhält einen „normalen Versicherungsstatus“. Mit der Anerkennung endet die Leistungsberechtigung über das AsylbLG. Nach dem AsylbLG sind alle im Asylverfahren stehenden leistungsberechtigt: Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, Menschen mit Asylfolgeantrag und im Petitionsverfahren, Menschen mit Abschiebeverbot und Kontingentflüchtlinge.
Menschen, die ihren Lebensunterhalt selbst verdienen (z.B. Asylbewerber, die sozialversicherungspflichtig arbeiten, Menschen die ihre Aufenthaltserlaubnis durch eine Härtefallkommision bekommen haben, die Abschiebeverbot haben), sind normal sozialversichert.
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