Leserbrief von Dr. med. Dorothea Sperling
Wie in der Urteilsbegründung des Landgerichts Gießen vom 12.10.2018 nachzulesen ist, hat Kristina Hänel „bewusst gegen § 219a StGB ... verstoßen, um eine Rechtsänderung auf politischem Wege zu inszenieren oder über eine Verfassungsbeschwerde zu erzwingen.“ [1].
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